Hinweise rund um Corona

Ludwigsburg, Waiblingen 16.03.2020 0

Seit Freitag Mittag häufen sich bei uns Nachfragen zum Umgang mit Corona und den damit verbundenen Folgen. Heute früh haben wir die Nachfragen gesichtet und versucht in Kurzform Antworten zusammen zu tragen. Wir werden zusehen, Euch flächendeckend und aktuell auf dem Laufenden zu halten.

Unabhängig von arbeitsrechtlichen Aspekten: Wir orientieren uns bei unserer Arbeit an der Homepage des Robert Koch Instituts. www.rki.de/SharedDocs/FAQ/NCOV2019/FAQ_Liste.html  Aus unserer Sicht findet sich dort ein sachlicher und regelmäßig aktualisierter Blick auf die aktuelle Lage.

Umgang mit Corona-Auswirkungen:

  1. Jeder Mitarbeiter ist verpflichtet, bei einem Verdacht auf eine Infektion vor der Aufnahme seiner Arbeit prüfen zu lassen, ob eine Infektion vorliegt. Wenn sich der Verdacht bestätigt ist eine Aufnahme der Arbeit untersagt. Mit dem Hausarzt ist zu besprechen, wie weiter vorgegangen wird bzw. ob eine Arbeitsunfähigkeit erforderlich ist.
  2. Kommt der Mitarbeiter aus einem Risikogebiet oder hatte Kontakt mit einer infizierten Person und wird deshalb eine Quarantäne verfügt, hat der Arbeitnehmer für die Zeit der Quarantäne einen Anspruch auf Erstattung des ausgefallenen Verdienstes nach § 56 Infektionsschutzgesetz gegen den Staat für sechs Wochen. Danach in Höhe des Krankengeldes.
  3. Stellt der Arbeitgeber vorsorglich Mitarbeiter frei, schließt er den Betrieb oder einzelne Abteilungen, ist er zur Fortzahlung des Arbeitsentgelts verpflichtet. Der Arbeitgeber hat nach § 615 BGB das Annahmeverzugsrisiko und das Betriebsrisiko zu tragen
  4. Gleiches gilt auch für behördliche Anordnungen, die zu einem Arbeitsausfall führen. Die Arbeitnehmer behalten also in diesen Fällen ihren Entgeltanspruch, auch wenn sie nicht arbeiten können. Das Gesundheitsamt kann nach § 29  und § 30 Infektionsschutzgesetz Menschen unter Quarantäne stellen. Wenn der Betroffene krank ist, gelten die Regeln für eine Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall. Diejenigen, die ohne Krankheit vorsorglich unter Quarantäne stehen, haben per Gesetz einen Anspruch auf Verdienstausfall in Höhe ihres Nettoentgeltes. Den übernimmt zunächst der Arbeitgeber; innerhalb von drei Monaten kann er nach § 56 Infektionsschutzgesetz einen Antrag auf Erstattung der ausgezahlten Beträge stellen.
  5. Eltern müssen sich bei einer Kita- oder Schulschließung aufgrund des Coronavirus um eine alternative Betreuung für ihre Kinder kümmern. Wenn das nicht klappt, müssen sie Urlaub nehmen. Eine kurzfristig anfallende Kinderbetreuung ist ein Grund, dass der Arbeitgeber den Urlaub nicht ohne weiteres ablehnen kann. Dem Urlaubswunsch kann aber der Urlaubswunsch anderer Beschäftigter entgegenstehen, deren Kinder ebenfalls ohne Betreuung sind. Alternativ kann man den Arbeitgeber um eine Freistellung bitten, die erfolgt allerdings ohne Bezahlung. Stand 5.3.2020

Bitte beachtet! Aktuell besprechen die Tarifvertragsparteien Details. Siehe new´s.

6. Mobile Arbeit (vor dem Hintergrund der gesetzlichen Lage reden wir bewusst nicht von Homeoffice): Die Anweisung, von zu Hause aus zu arbeiten, ist grundsätzlich vom Weisungsrecht gedeckt, allerdings unter Beachtung billigen Ermessens. Es muss dem Mitarbeiter auf Grund seiner persönlichen Verhältnisse zumutbar sein.

7.Die Zuweisung von Urlaub steht unter dem Vorbehalt, dass die Urlaubswünsche des Mitarbeiters zu berücksichtigen sind und die Urlaubswünsche nur dann unberücksichtigt bleiben können, wenn dringende betriebliche Gründe entgegensehen. Dringende betriebliche Gründe sind regelmäßig der Bedarf an der Arbeitsleistung des Mitarbeiters. Im Fall von Corona trifft dies nicht zu.

8.In der Regel werden auch Zeitguthaben nicht auf die einseitige Anordnung einer Freistellung verbraucht werden müssen. Etwas anderes kann sich aus individuellen Vereinbarungen oder einer Betriebsvereinbarung ergeben.

9.Eine allgemeine Angst, sich im Betrieb anzustecken, berechtigt einen Mitarbeiter nicht, die Arbeit zu verweigern. Eine Unzumutbarkeit ist erst dann gegeben, wenn die Arbeit für den Betroffenen eine erhebliche objektive Gefahr oder zumindest einen ernsthaften objektiv begründeten Verdacht der Gefährdung für Leib oder Gesundheit darstellt. Das bloße Husten von Kollegen reichen dafür nicht aus.

10.Kann der Arbeitnehmer aufgrund von allgemein angeordneten Maßnahmen seinen (unbelasteten) Arbeitsplatz nicht erreichen und somit seine Arbeitsleistung nicht erbringen, hat er grundsätzlich keinen gesetzlichen Anspruch auf Zahlung der vereinbarten Vergütung. Denn der Arbeitnehmer trägt das Risiko, dass er zum Betrieb als seinem Arbeitsort gelangt (sog. Wegerisiko).

11.Wenn Unternehmen aufgrund der weltweiten Krankheitsfälle durch das Corona-Virus Kurzarbeit anordnen und es dadurch zu Entgeltausfällen kommt, können betroffene Beschäftigte Kurzarbeitergeld erhalten. Diese Leistung muss vom Arbeitgeber beantragt werden. Voraussetzung für den Bezug von Kurzarbeitergeld ist, dass die üblichen Arbeitszeiten vorübergehend wesentlich verringert sind. Das kann zum Beispiel der Fall sein, wenn aufgrund des Corona-Virus Lieferungen ausbleiben und dadurch die Arbeitszeit verringert werden muss oder staatliche Schutzmaßnahmen dafür sorgen, dass der Betrieb vorrübergehend geschlossen wird. Beigefügt eine Muster-BV, Stand 16.3.2020. Beachtet bitte, dass momentan die Tarifvertragsparteien an weiteren Aktualisierungen arbeiten. Sobald bei uns die aktualisierten Fassungen landen, drücken wir sofort den „Senden-Button“.

Bitte beachtet i.B.a. die Antragstellungen die heutige Meldung der Agentur für Arbeit: 16.03.2020, Aktuelles aus der Agentur für Arbeit Ludwigsburg (wir gehen davon aus, das eine entsprechende Rückmeldung auch aus Waiblingen erfolgen wird):

Die Sicherheit und Gesundheit unserer Kundinnen und Kunden sowie unserer Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern hat für uns oberste Priorität. Aus diesem Grund möchten wir unnötige Vorsprachen in der Agentur für Arbeit Ludwigsburg und der Geschäftsstelle Bietigheim-Bissingen vermeiden. Persönliche Vorsprachen sind für Kunden der Agentur für Arbeit nur in zwei Fällen erforderlich: Bei der persönlichen Arbeitslosmeldung oder im Fall einer Einladung zu einem persönlichen Beratungstermin. Alle anderen Angelegenheiten sollen bis auf Weiteres telefonisch oder online geklärt werden. Unter der gebührenfreien Telefonnummer 0800 4 5555 00 erhalten sie alle Auskünfte. Noch schneller können sie von zuhause aus ganz bequem über unseren Online-Kanal „eServices“ unter www.arbeitsagentur.de/eservices Ihre Anliegen klären.

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